Auszug aus dem Lead Management Buch Die rechtlichen Aspekte von Lead Management
Auch bei Lead Management-Kampagnen gibt es einige rechtliche Vorgaben einzuhalten. Oft lassen sich diese gesetzlichen Anforderungen leicht erfüllen, wenn man die notwendigen Erklärungen im Rahmen der Möglichkeiten abbildet.
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Bei der „Identifizierung“ des Besuchers der jeweiligen Lead Management-Präsenz, bei der der Besucher eigne Angaben im Rahmen eines „Call-to-action“ eingeben soll, stellen sich zunächst datenschutzrechtliche Fragen. Dabei regeln das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Telemediengesetz (TMG), ob personenbezogene Daten der Besucher erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
Personenbezogene Daten sind nach § 3 BDSG alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Wenn also im Rahmen der Kundenakquise Name, Adresse, E-Mail, Interessen usw. erhoben oder verarbeitet werden, sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Eine entsprechende Datenverarbeitung ist für solche Kundendaten nur unter engen Grenzen zulässig. Im Bereich des Lead Managements kommen vor allem die folgenden Erlaubnistatbestände in Betracht: Mit Einwilligung, Erforderlichkeit für Rechtsgeschäft und Listenprivileg.
Was es mit den Erlaubnistatbeständen auf sich hat und was beim Lead Management hinsichtlich des Wettbewerbsrecht beachtet werden sollte, lesen Sie im Lead Management Buch von marconomy und Norbert Schuster.
* Dieser Beitrag ist ein Auszug aus dem Lead Management Buch, das marconomy gemeinsam mit Norbert Schuster veröffentlicht hat. Hier können Sie das Buch bestellen.
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