Neue EU-Reform und der Import-One-Stop-Shop So können Händler das Zoll-Chaos vermeiden
Anbieter zum Thema
Am 1. Juli 2021 ist das Mehrsteuer-Digitalpaket in Kraft getreten. Die EU-Reform wirkt sich maßgeblich auf die Steuer- und Zollabläufe von Händlern aus. Welche Änderungen sich dadurch in der Zollabwicklung ergeben und wie Händler ihre Prozesse anpassen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Der Brexit hat eindrucksvoll bewiesen, was passieren kann, wenn die Zollabwicklung plötzlich einen enormen bürokratischen Mehraufwand für Händler und Logistiker erfordert. Die Änderungen des EU-MwSt.-Digitalpaketes, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind, erinnern an die Brexit-Erfahrungen und beeinträchtigen den Handel in allen EU27-Ländern.Fortan sind sämtliche Waren, auch sogenannte Kleinstsendungen mit minimalem Sachwert, beim Zoll schriftlich anzumelden. Entsprechend müssen sich Händler intensiv mit den Änderungen auseinandersetzen, um ein (Zoll-)Chaos zu verhindern. Noch ist unklar, welche Auswirkungen die EU-Reform für alle an den Lieferketten beteiligten Partner haben wird. Fest steht aber: Händler müssen ihre Prozesse und Kennzeichnungen jetzt optimieren, um nicht ihre Kundschaft durch etwaige unerwartete Mehrkosten zu verärgern.
Was genau hat sich im Zuge der EU-Reform geändert?
Wie auch der Brexit ist die EU-Reform ein tiefer gesetzlicher Einschnitt für den Handel und vor allem für den E-Commerce. Bislang mussten bei einem Warenwert von weniger als 22 Euro weder eine schriftliche Zollanmeldung abgegeben, noch Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren bezahlt werden. Viele Händler mussten sich daher nicht mit entsprechenden Zollbestimmungen auseinandersetzen. Seit dem 1. Juli gilt diese Zollfreigrenze nicht mehr - die Einfuhrumsatzsteuer greift auch schon bei Kleinstbeträgen.
Für den Händler bedeutet das: Die Waren müssen nun im Bestimmungsland beim Zoll angemeldet werden und mit dem geltenden Mehrwertsteuersatz versteuert werden. Dies wird wiederum i.d.R. vom Transportunternehmen durchgeführt und dem Kunden als Servicepauschale in Rechnung gestellt. Bei der Deutschen Post/ DHL beträgt diese Gebühr 6 €. Bei einer Kleinware im Wert von 10 € ergibt sich durch die zusätzliche EuSt. von 19 % in Deutschland sowie der 6 € Postgebühr damit eine Preissteigerung von bis zu 80 %. Und auch für teurere Artikel (ab 150 €) fallen Mehrkosten an: Neben der Einfuhrumsatzsteuer von 19 % kommt zusätzlich noch ein Einfuhrzoll hinzu. Die Zollkosten belaufen sich im Textilbereich bei Waren aus Fernost auf beispielsweise 12-13 % des Warenwertes. In der Konsequenz können für den Konsumenten Mehrkosten anfallen, die zu bösen Überraschungen führen können.
Zusätzlich wurde für innergemeinschaftliche Lieferungen ein EU-weit geltender Schwellenwert von 10.000 € eingeführt, ab dem B2C-Warenverkäufe in andere Mitgliedstaaten im jeweiligen Bestimmungsland zu erklären sind. Daraus ergeben sich zahlreiche neue Meldepflichten für Händler, die sogar die Brexit-Dimension sprengen.
Höhere Komplexität bei Marktplätzen und Retouren
Auch im Bereich der Warenverkäufe über Marktplätze und Plattformen sind mit der Reform einige Neuerungen eingetreten: Händler, die den Weiterverkauf von Waren unter 150 € aus einem Drittland in die EU durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, wie zum Beispiel eines Marktplatzes oder einer Plattform veranlassen, werden so behandelt, als ob sie diese Waren selbst erhalten und geliefert hätten. Sie werden somit zum Steuerschuldner und in die Haftung genommen. Im gleichen Maße haben Rücksendungen und Rückerstattungen im Zuge der Änderungen an Komplexität zugenommen.
Aufgrund von intransparenten Kosten besteht die Gefahr, dass Kunden die Annahme der Lieferungen verweigern und vermehrt Pakete retourniert werden. In diesem Fall muss der Händler dennoch gewährleisten, dass der Kunde den Kaufpreis voll erstattet bekommt. Neben dem Warenwert müssen Händler bei Rücksendungen seit dem 1. Juli aber möglicherweise auch die Umsatzsteuer erstatten. Hinzu kommt die Prüfung der Retouren, die ebenfalls Mehraufwand für die Händler bedeutet. Vor allem für Händler mit preisgünstigen Waren steht der Aufwand dafür oft nicht im Verhältnis zum eigentlichen Wert der Ware, da für Rückerstattungen spezielle Anträge händisch ausgefüllt werden müssen. Die Gefahr droht, dass eine Entsorgung von Neuwaren günstiger ist als der Retourenprozess.
:quality(80)/p7i.vogel.de/wcms/d8/08/d808fbfc5c34f99522c15e927b3b87c9/98720778.jpeg)
Weltweites Einkaufen
Gewusst wie: Durchstarten mit Global Sourcing
Die digitale Zollanmeldung und ihre Herausforderungen
Eine Erleichterung in diesem Prozess soll der sogenannte IOSS, der Import-One-Stop-Shop liefern. Hierbei handelt es sich um ein neues vereinfachtes Anmeldeverfahren, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer, für Sachwerte bis 150 €, geschaffen wurde. Mit der EU-Mehrwertsteuerreform ist eine elektronische Zollanmeldung seit dem 1. Juli Pflicht. Das bedeutet, dass jede Importsendung schriftlich (digital) gemeldet werden muss, mündliche Zollanmeldungen sind nur noch im Reiseverkehr möglich. Für Waren bis 150 € genügt eine „kleine Zollanmeldung“ (reduzierter Datensatz), wobei die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special Arrangement“) vorsieht. Der IOSS kann zusätzlich für die Erklärung und Abführung der Steuer genutzt werden – aber nur bei der Einfuhr von B2C-Waren in die EU aus einem Drittland, deren Wert 150 € nicht übersteigt und die nicht verbrauchssteuerpflichtig sind.
Durch den IOSS, der eigentlich als Prozessvereinfachung für die im Drittland ansässigen Händler gedacht ist, ergeben sich jedoch auch einige Herausforderungen, denn die Händler sind für die korrekte und vollständige Zuordnung und Tarifierung bei der Importzollanmeldung selbst verantwortlich. Die Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes gestaltet sich als sehr schwierig, da die Steuersätze und Ausnahmen in der EU nicht harmonisiert sind und jeder Mitgliedsstaat seine eigenen Steuersätze festlegt. Auch nachträgliche Behandlungen, beispielsweise Erlass-/Erstattungsanträge für Retouren, Nacherhebungen oder Rechtsbehelfsverfahren sind eine Herausforderung im IOSS. Zusätzlich benötigt der Versender einen in der Gemeinschaft ansässigen Mittler (Fiskalvertreter) der gegenüber der Finanzverwaltung als Vertreter fungiert.
:quality(80)/images.vogel.de/vogelonline/bdb/1727200/1727282/original.jpg)
Achtsamer Umgang mit Bildern – Teil 2
Die EU-Urheberrechtsreform – ein Update
Resümee: So vermeiden Händler das Zoll-Chaos
Zunächst sollte die Konsumentenseite berücksichtigt werden: Dadurch, dass durch die EU-Reform unter anderem. die Verzollung von Waren schriftlich erfolgen muss, wird die Abwicklung dieser Dienstleistung an den Konsumenten weiter verrechnet. Für sie wird sich die Frage stellen, ob sie die höheren Einfuhrabgaben hinnehmen (zum Beispiel, wenn sie Waren in China kaufen) oder nicht lieber gleich bei innereuropäischen Händlern kaufen. Diese Wirkung ist von den Gesetzgebern beabsichtigt, soll doch mit der neuen Zollverordnung die Bevorteilung außereuropäischer Händler beendet und ein fairer Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Versandhändlern hergestellt werden. Trotzdem testet die EU-Reform und ihre Neuerungen das Verhältnis zwischen Verkäufern und ihren Kunden.
Es wird sich zeigen, wie tolerant die Kunden bezüglich der neuen Preisgestaltung sein werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, sämtliche Kosten bereits beim Bezahlvorgang in den Onlineshops transparent aufzuführen. Um den neuen Herausforderungen gesetzeskonform gerecht zu werden, müssen Händler ihre Prozesse optimieren. Dazu gehört unter anderem die korrekte Einreihung der zu importierenden Waren nach dem Zolltarif und die Berechnung und transparente Auflistung der zu erwartenden Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) sowie mögliche Zusatzkosten (Gebühren) im Checkout-Prozess. Außerdem sollten Händler sich ausführlich mit der elektronischen Zollangabe, den IOSS sowie der Digitalisierung ihrer Zoll- und Steuerprozesse beschäftigen. Nur so vermeiden sie Zusatzkosten sowie Zoll- und steuerrechtliche Haftungsrisiken und können langfristig ihre Prozesse um ein Vielfaches optimieren.
*Andreas Weidner ist VP Customs and Trade Compliance der eClear AG.
(ID:47819050)