Es ist ein Begriff, der in den Köpfen derer hängen geblieben ist, die sich in den letzten Jahren mit der Diskussion um die EU-Urheberrechtsreform beschäftigt haben: Uploadfilter. Aber was ist eigentlich aus der EU-Urheberrechtsreform geworden? Welche Entscheidungen stehen noch aus? Und was bedeutet das für unseren Umgang mit Bildern und Inhalten?
Wer ausreichend digitales Rechte-Management betreibt, hat zugleich Vorsorge für die kommende Urheberrechtsreform betrieben und kann entspannter in die Zukunft blicken.
Wegen der angekündigten EU-Urheberrechtsreform gingen zehntausende Menschen auf die Straße und befürchteten ein Zensursystem auf Plattformen wie YouTube und damit eine zu starke Einschränkung unseres digitalen Kommunikationsverhaltens. Andere wiederum besänftigten: Uploadfilter? Nicht nötig. Ohnehin bliebe ja noch genügend Zeit, bis die Richtlinien im Juni 2021 umgesetzt werden müssen. Nun rückt der Termin immer näher und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. Juni einen zweiten Diskussionsentwurf zur Umsetzung der europäischen Urheberrechts-Richtlinien veröffentlicht. Darin sind unter anderem Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen festgehalten. So heißt es in dem Entwurf, er führe mit den „Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen sowie den Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Rechtsinstrumente in das deutsche Urheberrecht ein.“ Klingt komplizierter als es ist.
Zunächst einmal weist der neue Diskussionsentwurf darauf hin, dass Plattformen wie YouTube für die hochgeladenen Inhalte künftig grundsätzlich verantwortlich sind und sich dementsprechend nur durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten von ihrer Haftung befreien können. Dazu gehört auch, dass den Plattformen bestimmte Lizenzen für die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke vorliegen müssen. Sind hochgeladene Inhalte nicht lizenziert und die Nutzung nicht erlaubt, ist die Plattform verpflichtet, die Inhalte zu entfernen, sobald eine entsprechende Information des Rechteinhabers vorliegt.
Ein Beispiel aus der Praxis
Was bedeutet das aber für den Umgang mit Bildern und anderen Inhalten in der B2B-Kommunikation? Immerhin sind Plattformen wie YouTube in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Eckpfeiler der Kommunikation geworden – sei es im Rahmen von Produktvideos, Pressekonferenzen oder auch Interviews. Schauen wir uns ein konkretes Beispiel an: Als Unternehmen laden Sie ein Firmenporträt auf YouTube hoch – inklusive eines Ausschnittes einer Reportage, die kürzlich im TV lief.
Der TV-Sender hatte vorher schon seine Reportage bei YouTube hochgeladen und dafür von YouTube eine sogenannte Content-ID bekommen – also sozusagen ein Siegel: „Geschütztes Werk”. Da dieser geschützte Film jetzt auch als Ausschnitt im Unternehmensfilm gezeigt wird, wird die Content-ID von YouTube identifiziert und der gesamte Film wird erst einmal gesperrt. Derzeit müssen Sie als Unternehmen ein Lizenz-Dokument als Beleg-PDF hochladen, YouTube öffnet dann den Film. Ein manueller Vorgang, der sicher nur übergangsweise stattfindet.
Was also können Sie tun, um weiterhin sorgenfrei Social-Media-Kanäle und Plattformen wie YouTube in Ihre B2B-Kommunikationsstrategie einzuplanen?
Dokumentieren Sie die erworbenen Nutzungsrechte für alle angekauften Medien: Jede Datei muss „wissen", wer sie erstellt hat, wer sie lizenziert hat und mit welcher Lizenz. Das gilt für Fotografenverträge, Bildlizenzen, Ton oder auch Film – egal, ob direkt oder über Ihre Agentur/Gestalter
Sorgen Sie für sauberes Digital Rights Management: Prüfen Sie Ihre Digital-Asset-Management (DAM), Ihr Content Management System(CMS), Ihre Pressestelle, damit keine Medien mehr herausgegeben werden ohne den beweisbaren Hinweis: „Diese Nutzung/diese Weitergabe des Bildes ist mit dem Urheber abgestimmt".
Beobachten Sie: IPTC, schema.org – was passiert mit der YouTube Content-ID?
„Mit der Modernisierung des Urheberrechts wollen wir die Rechte der Kreativen stärken, die Rechtsinhaber fair an den Erlösen beteiligen und gleichzeitig die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet wahren“, so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht zur Motivation der Urheberrechtsnovelle. Es gehe dabei nicht um ein Gegeneinander von Kreativen, Rechteverwertern und Nutzern, sondern um ein Miteinander. „Unser Entwurf schlägt deshalb einen fairen Ausgleich vor, von dem alle Beteiligten profitieren können. 'Uploadfilter' werden dadurch weithin überflüssig. Der Gefahr des 'Overblocking' werden wir wirksam begegnen.“
Wie die entsprechenden Maßnahmen von Plattformen wie YouTube im Einzelnen aussehen werden, nachdem die Urheberrechtsreform am 7. Juni 2021 final in Kraft tritt, bleibt spannend. Fest steht aber schon jetzt: Wer ausreichend digitales Rechte-Management betreibt, hat zugleich Vorsorge betrieben und kann entspannter in die Zukunft blicken. Eine akribische Dokumentation der Nutzungs- und Lizenzbedingungen, eine sorgfältige Rechteklärung vorab und eine gewissenhafte Pflege der Metadaten (Angabe zum Foto- beziehungsweise Videografen, Releases, Lizenzen) werden in den kommenden Monaten entscheidender denn je sein. Das gilt natürlich auch für Archivmaterial.
* Michaela Koch und Alexander Karst gründeten im Jahr 2008 Die Bildbeschaffer.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.