Wie kann ich nun E-Mail-Werbung verschicken?
Eine Werbung per E-Mail ist immer dann zulässig, wenn der Unternehmer die E-Mail Adresse des Kunden mit dessen Einwilligung zu Werbezwecken erhalten hat. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Kunde dem Empfang eines Newsletters zugestimmt hat beziehungsweise diesen extra abonniert hat.
Gibt der Kunde seine E-Mail Adresse nur im Rahmen der Bestellung oder der Teilnahme an einem Gewinnspiel gegenüber dem Unternehmen an, darf diese nicht einfach zu Werbezwecken verwendet werden (siehe aber die Ausnahme oben, im Zusammenhang mit dem Erhalt einer E-Mail im Rahmen eines Kaufs).
Auch bei dem „Kauf“ von Adresse-Dateien ist große Vorsicht geboten. Auch diese Adressen dürfen nur verwendet werden, wenn die Adressaten dem Empfang von Werbung zugestimmt haben. Anderenfalls läuft das Unternehmen Gefahr, abgemahnt zu werden. Gegenüber dem Abmahnenden haftet das werbende Unternehmen auf jeden Fall. Wenn es die Daten unter der Zusicherung erhalten hat, dass diese zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, dies sich dann aber als unwahr herausstellt, dann kann sich das Unternehmen natürlich bei dem Verkäufer der Adressen schadlos halten. In der Praxis wird es als Adressenverkäufer rechtlich extrem schwer sein, Einwilligungen von potenziellen Empfängern zu erhalten, die tatsächlich den rechtlichen Anforderungen stand halten.
Persönliche Nachrichten auf Social Media-Portalen
Der verständige Leser wird sich nun fragen, warum diesem Absatz so wenig Platz gewidmet wurde. Ganz einfach: Die Frage nach persönlichen Nachrichten in Social Media-Profilen stellt sich in der Regel nicht, weil diese nach Auffassung der Autoren entsprechend wie E-Mails zu behandeln sind. Die klassischen Kontaktaufnahmeformen in sozialen Medien, wie das Aufnehmen von Kontakt, verbunden mit einer Werbeaussage über das eigene Unternehmen, eine persönliche Nachricht mit Hinweis auf bestimmte Angebote, Kommentare in Postings, welche Werbung enthalten und viele andere Formen der Eigenwerbung sind entsprechend unzumutbare Belästigungen, im Volksmund Spam. Eine Ausnahme könnte sich allenfalls ergeben, wenn man in bestimmten Foren Einwilligungserklärungen abgegeben hat oder ähnliches. In der Regel werden diese persönlichen Nachrichten, in denen aggressiv um Dienstleistungen und/oder Produkte geworben wird, als Spam zu werten sein.
Wie werbe ich sicher?
Unter dem Strich bleiben ohne Einwilligung also nur die Telefonanrufe gegenüber Unternehmen und die E-Mails an Bestandskunden sowie das Verschicken von Briefen. Wenngleich das Verschicken von Briefen durchaus eine sinnvolle Ergänzung sein kann, so gehen wir davon aus, dass sich alle darüber im Klaren sind, dass die Kosten, die hierdurch entstehen, oftmals in keinem Verhältnis zu dem erzielten Erfolg stehen. Insoweit müssen auch massenmäßige Möglichkeiten in Betracht gezogen werden.
Nachdem das Verschicken von E-Mails in der Regel rechtswidrig ist und eine hohe Abmahngefahr birgt, bleibt zunächst nur die Möglichkeit, Unternehmer per Telefon zu kontaktieren. In diesem Zusammenhang kann selbstverständlich am Telefon eine Einwilligung, später E-Mails versenden zu dürfen, generiert werden. Allerdings führt dies in der Praxis oft zu Beweisproblemen. Insoweit raten wir in solchen Fällen dringend, nicht als Unternehmensinhaber/Geschäftsführer solche Anrufe zu tätigen, sondern einen angestellten Mitarbeiter oder eine externe Agentur diese Anrufe tätigen zu lassen. Dieser muss dringend umfassend dokumentieren, wer wann welche Form von Einwilligung gegeben hat, damit diese im Ernstfall gerichtsverwertbar sind und man die Einwilligung, die man im Ernstfall selbst beweisen müsste, tatsächlich darlegen kann.


Rechtsanwältin Beatriz Loos war rechtlich bereits mit Internetrecht und eCommerce befasst, als viele Anwälte noch nicht einmal wussten, was dieses „Internet“ eigentlich ist. Bereits seit 2004 beschäftigt sie sich mit IT- und internetrechtlichen Themen und hat schon früh angefangen, sich mit der rechtlichen Problematik rund um Online-/eBay-Shops und Internet auseinander zu setzen. Mittlerweile hat sie eine dreistellige Anzahl an Online-/eBay-Shops erfolgreich geprüft, zahlreiche Mandanten im Bereich IT/neue Medien erfolgreich beraten und vertreten, dutzende Verträge/AGBs erstellt und erfolgreich Vorträge zu verschiedensten Themen rund um Internet/IT/neue Medien gehalten.
Über den Autor
Rechtsanwalt Holger Loos ist ebenso wie Beatriz Loos ein IT- und Medienrechtler der ersten Stunden. Bereits in seinem Jura-Studium und dann als Anwalt seit 2005 beschäftigte er sich mit IT- und internetrechtlichen Themen und hat schon früh angefangen, sich mit der rechtlichen Problematik rund um Internet auseinanderzusetzen. Er war einer der ersten Fachanwälte für IT-Recht in Nord-Bayern und zählt heute zusammen mit seiner Kanzleipartnerin und Ehefrau Beatriz Loos zu den Internetrechts-Experten in Deutschland. Er unterrichtet als Dozent an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg an der Schnittstelle Marketing/Recht, an der IHK Schweinfurt-Würzburg unter anderem zu Medienrecht und ist gefragter Speaker und Interviewpartner zu Themen rund um IT-Recht/Medienrecht.
Über das Unternehmen
Die Kanzlei Loos Rechtsanwälte ist eine spezialisierte Kanzlei mit Anwälten, die sich ausschließlich mit IT-Recht/Internetrecht/Medienrecht und dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beschäftigen. Sie sieht sich selbst als „den Online-Spezialisten“ rund um das Thema Recht, sowohl bei präventiver Streitvermeidung als auch bei der notwendigen Durchsetzung von Rechten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit legen die Anwälte der Kanzlei nicht nur Wert auf hervorragende rechtliche Expertise und stetige Fortbildung am Puls der Zeit, sondern auch darauf, dass sie die Sprache der Zielgruppe sprechen und verstehen. Begriffe wie Social Media, Influencer, Affiliate, Leads, Keywords oder Sourcecode sind keine Fremdwörter, sondern täglich aktiver Wortschatz. Sie sind stolz darauf, dass ihre bundesweiten Mandanten sie als Wettbewerbsvorteil sehen, um Performance, Conversion und Rechtssicherheit in vernünftigem Maße zu vereinen und nicht nur „nein“ zu sagen.
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