Achtsamer Umgang mit Bildern – Teil 2 Die EU-Urheberrechtsreform – ein Update

Von Michaela Koch & Alexander Karst*

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Es ist ein Begriff, der in den Köpfen derer hängen geblieben ist, die sich in den letzten Jahren mit der Diskussion um die EU-Urheberrechtsreform beschäftigt haben: Uploadfilter. Aber was ist eigentlich aus der EU-Urheberrechtsreform geworden? Welche Entscheidungen stehen noch aus? Und was bedeutet das für unseren Umgang mit Bildern und Inhalten?

Wer ausreichend digitales Rechte-Management betreibt, hat zugleich Vorsorge für die kommende Urheberrechtsreform betrieben und kann entspannter in die Zukunft blicken.
Wer ausreichend digitales Rechte-Management betreibt, hat zugleich Vorsorge für die kommende Urheberrechtsreform betrieben und kann entspannter in die Zukunft blicken.
(Bild: © Simon Puschmann)

Wegen der angekündigten EU-Urheberrechtsreform gingen zehntausende Menschen auf die Straße und befürchteten ein Zensursystem auf Plattformen wie YouTube und damit eine zu starke Einschränkung unseres digitalen Kommunikationsverhaltens. Andere wiederum besänftigten: Uploadfilter? Nicht nötig. Ohnehin bliebe ja noch genügend Zeit, bis die Richtlinien im Juni 2021 umgesetzt werden müssen. Nun rückt der Termin immer näher und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. Juni einen zweiten Diskussionsentwurf zur Umsetzung der europäischen Urheberrechts-Richtlinien veröffentlicht. Darin sind unter anderem Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen festgehalten. So heißt es in dem Entwurf, er führe mit den „Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen sowie den Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Rechtsinstrumente in das deutsche Urheberrecht ein.“ Klingt komplizierter als es ist.

Zunächst einmal weist der neue Diskussionsentwurf darauf hin, dass Plattformen wie YouTube für die hochgeladenen Inhalte künftig grundsätzlich verantwortlich sind und sich dementsprechend nur durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten von ihrer Haftung befreien können. Dazu gehört auch, dass den Plattformen bestimmte Lizenzen für die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke vorliegen müssen. Sind hochgeladene Inhalte nicht lizenziert und die Nutzung nicht erlaubt, ist die Plattform verpflichtet, die Inhalte zu entfernen, sobald eine entsprechende Information des Rechteinhabers vorliegt.

Ein Beispiel aus der Praxis

Was bedeutet das aber für den Umgang mit Bildern und anderen Inhalten in der B2B-Kommunikation? Immerhin sind Plattformen wie YouTube in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Eckpfeiler der Kommunikation geworden – sei es im Rahmen von Produktvideos, Pressekonferenzen oder auch Interviews. Schauen wir uns ein konkretes Beispiel an: Als Unternehmen laden Sie ein Firmenporträt auf YouTube hoch – inklusive eines Ausschnittes einer Reportage, die kürzlich im TV lief.

Der TV-Sender hatte vorher schon seine Reportage bei YouTube hochgeladen und dafür von YouTube eine sogenannte Content-ID bekommen – also sozusagen ein Siegel: „Geschütztes Werk”. Da dieser geschützte Film jetzt auch als Ausschnitt im Unternehmensfilm gezeigt wird, wird die Content-ID von YouTube identifiziert und der gesamte Film wird erst einmal gesperrt. Derzeit müssen Sie als Unternehmen ein Lizenz-Dokument als Beleg-PDF hochladen, YouTube öffnet dann den Film. Ein manueller Vorgang, der sicher nur übergangsweise stattfindet.

Vorsorge betreiben

Was also können Sie tun, um weiterhin sorgenfrei Social-Media-Kanäle und Plattformen wie YouTube in Ihre B2B-Kommunikationsstrategie einzuplanen?

  • Dokumentieren Sie die erworbenen Nutzungsrechte für alle angekauften Medien: Jede Datei muss „wissen", wer sie erstellt hat, wer sie lizenziert hat und mit welcher Lizenz. Das gilt für Fotografenverträge, Bildlizenzen, Ton oder auch Film – egal, ob direkt oder über Ihre Agentur/Gestalter
  • Sorgen Sie für sauberes Digital Rights Management: Prüfen Sie Ihre Digital-Asset-Management (DAM), Ihr Content Management System(CMS), Ihre Pressestelle, damit keine Medien mehr herausgegeben werden ohne den beweisbaren Hinweis: „Diese Nutzung/diese Weitergabe des Bildes ist mit dem Urheber abgestimmt".
  • Beobachten Sie: IPTC, schema.org – was passiert mit der YouTube Content-ID?

„Mit der Modernisierung des Urheberrechts wollen wir die Rechte der Kreativen stärken, die Rechtsinhaber fair an den Erlösen beteiligen und gleichzeitig die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet wahren“, so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht zur Motivation der Urheberrechtsnovelle. Es gehe dabei nicht um ein Gegeneinander von Kreativen, Rechteverwertern und Nutzern, sondern um ein Miteinander. „Unser Entwurf schlägt deshalb einen fairen Ausgleich vor, von dem alle Beteiligten profitieren können. 'Uploadfilter' werden dadurch weithin überflüssig. Der Gefahr des 'Overblocking' werden wir wirksam begegnen.“

Wie die entsprechenden Maßnahmen von Plattformen wie YouTube im Einzelnen aussehen werden, nachdem die Urheberrechtsreform am 7. Juni 2021 final in Kraft tritt, bleibt spannend. Fest steht aber schon jetzt: Wer ausreichend digitales Rechte-Management betreibt, hat zugleich Vorsorge betrieben und kann entspannter in die Zukunft blicken. Eine akribische Dokumentation der Nutzungs- und Lizenzbedingungen, eine sorgfältige Rechteklärung vorab und eine gewissenhafte Pflege der Metadaten (Angabe zum Foto- beziehungsweise Videografen, Releases, Lizenzen) werden in den kommenden Monaten entscheidender denn je sein. Das gilt natürlich auch für Archivmaterial.

* Michaela Koch und Alexander Karst gründeten im Jahr 2008 Die Bildbeschaffer.

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