Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen ab 2025 ihre digitalen Angebote barrierefrei zugänglich zu machen. Was gilt es dabei zu beachten und wie setzen Unternehmen das Gesetz um?
Treppen statt Aufzug: So sieht Barrierefreiheit definitiv nicht aus. Auch im Online Bereich ist der Nachholbedarf noch immens.
In Deutschland leben rund acht Millionen Menschen mit einer physischen oder kognitiven Beeinträchtigung – also ungefähr zehn Prozent der Gesamtbevölkerung. Ohne digitale Barrierefreiheit haben diese Menschen keinen vollumfänglichen Zugang zu digitalen Angeboten. Hinzu kommt, dass unsere Gesellschaft immer älter wird. Ältere Generationen sind mit den digitalen Angeboten häufig überfordert und nicht vertraut.
Um diese Menschen langfristig nicht aus der digitalen Welt auszuschließen, hat die Bundesregierung, im Rahmen des European Accessibility Act, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Es verpflichtet Unternehmen und Dienstleister dazu, ihre digitalen Angebote ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten. Fraglos wird dies viele von ihnen vor große Herausforderungen stellen. Allerdings ist bei fortschreitender Digitalisierung davon auszugehen, dass knapp der Hälfte der deutschen Bevölkerung bei gleichzeitig weiterhin fehlender Barrierefreiheit die Teilhabe an der digitalen – und infolgedessen oft auch analogen – Welt erschwert oder sogar komplett verwehrt werden könnte. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit der Thematik auseinandersetzen.
Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet im Wesentlichen, dass digitale Angebote für Menschen möglichst umfänglich zugänglich sind, unabhängig von der physischen oder kognitiven Beeinträchtigung oder Behinderung, des Alters oder der Sprache. Wenn Unternehmen und Dienstleister durch ein Gesetz nun vor die Aufgabe gestellt werden, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten, klingt das zugegeben komplex und kaum machbar. Und die ganz überwiegende Mehrheit steht in der Tat noch ganz am Anfang.
Eine aktuelle Studie legt offen, dass von 78 getesteten Online Shops lediglich 12 barrierefrei sind. Das bedeutet beispielsweise, dass Texte auf den Websites über nicht genügend Kontrast verfügen, keine Audio-Optionen verfügbar sind, die Schriftart schwer leserlich ist oder es keine ausreichende Zoomfunktion mit mindestens 200 Prozent gibt. Umständlich formulierte Texte können auch zum Hindernis werden - vor allem für Nichtmuttersprachler oder kognitiv eingeschränkte Menschen. Mausnavigation, die für motorisch-physisch eingeschränkte Menschen nicht bedienbar sein kann, erschwert die digitale Teilhabe. Nutzer von Screenreadern werden ebenfalls vielfach vor Probleme gestellt, viele der Hindernisse sind im nicht sichtbaren Bereich angesiedelt. So zum Beispiel die Beschriftungen und Navigation in Formularen, Beschreibungen von Bildern, Filme oder Links zu anderen Webseiten.
Nun sollen ab 2025 viele Produkte und Dienstleistungen, wie etwa Computer, Notebooks, Smartphones, Geldautomaten und Check-in-Automaten, barrierefrei werden. Hersteller, Händler und Importeure der genannten Produkte müssen das Gesetz ab diesem Zeitpunkt umsetzen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sind vom Gesetz ausgenommen, allerdings nur, solange sie keine Produkte in Umlauf bringen.
Frühe Umsetzung lohnt sich
Die Mehrheit der Unternehmen steht in puncto digitale Barrierefreiheit noch ganz am Anfang. Es ist aber essenziell, Barrierefreiheit in der IT von Beginn an mitzudenken. Digitale Angebote und entsprechende Produkte im Nachgang barrierefrei zu gestalten, ist wesentlich komplexer, umfangreicher und kostenintensiver als bereits in der Entwicklungsphase damit zu starten. Deswegen sollte, unabhängig von gesetzlichen Vorgaben, schon jetzt mit der Umsetzung begonnen werden.
Denn der Nachholbedarf ist immens. An vielen Stellen fehlt es an Wissen beziehungsweise existieren keinerlei Strukturen innerhalb der Unternehmen. Hier können externe Berater zu Rate gezogen werden. In Deutschland gibt es heute schon zu wenig Experten zur digitalen Barrierefreiheit. Da ab spätestens 2024 mit einer hohen Nachfrage zu rechnen ist, lohnt es sich, diese Beratung frühzeitig in Anspruch zu nehmen.
Frühzeitiges Handeln kann sich für Unternehmen zu einem echten Wettbewerbsvorteil entwickeln. Sind digitale Angebote barrierefrei, kann dies kurz- bis mittelfristig zu einer merklichen Wanderung im Kundenstamm führen. Für zu viele Menschen wird die digitale Welt immer komplexer und sie sind deswegen auf der Suche nach einfachen, sicheren und zugänglichen Lösungen. Unternehmen, die dies ermöglichen, können mit neuen Kunden rechnen. Ganz unabhängig davon kann sich ein inklusives, digitales Angebot zudem sehr positiv auf das eigene Image auswirken. Gelten die gesetzlichen Regeln ab 2025 erst einmal, ist eine Auswirkung auf das Ansehen nicht mehr in dem Umfang zu erwarten, wie es bei einer vorzeitigen Umsetzung der Fall wäre. Dies kann den Kundenkreis erheblich vergrößern und damit zu einem echten Wettbewerbsvorteil werden.
Stand: 08.12.2025
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Ein inklusives digitales Angebot bringt also umfangreiche positive Aspekte mit sich, sodass es sich in vielerlei Hinsicht lohnt, mit der frühzeitigen Umsetzung digitaler Barrierefreiheit zu beginnen. Nur wenn von Anfang an dem Thema gearbeitet wird, kann nachhaltige Barrierefreiheit gelingen. Das BFSG soll dazu anhalten, digitale Barrierefreiheit umzusetzen – aber ein Gesetz allein wird dies weder durchsetzen noch nachhaltig etwas verändern! Vielmehr muss ein Bewusstsein dafür entwickelt werden, Digitalisierung barrierefrei und inklusiv zu denken. Unternehmen und Dienstleister müssen es als gesellschaftspolitische Pflicht sehen, den Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen in größtmöglichen Umfang zu garantieren. Digitale Teilhabe bedeutet auch soziale Teilhabe, da heutzutage der Großteil der Informationsbeschaffung, der Kommunikation und des Austauschs online stattfindet.
*Michael Düren ist Leiter des Kompetenzzentrums „Digitale Teilhabe für Alle“ der Stiftung Pfennigparade.